(B-VG Art 89 Abs 2, Art 139 Abs 1) Hat der VwGH in dem ihm vorliegenden Anlaßfall eine Verordnung auf Grund der von ihm behaupteten fehlerhaften Kundmachung von vornherein nicht anzuwenden, ist sein Antrag an den VfGH, die Verordnung aufzuheben, schon mit Rücksicht auf diese Behauptung unzulässig. VfGHG-160/94,G-189/94,V-75/94,V-116/94 v. 06.03.1996.