(BAO § 303 Abs 4) Mit dem Hervorkommen von Sparbuchguthaben in einem Verlassenschaftsverfahren allein kann die Wiederaufnahme eines Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerverfahrens nicht begründet werden.
VwGH 95/13/0136 v. 24.01.1996
Durch das Hervorkommen von Sparbuchguthaben im Verlassenschaftsverfahren allein erscheint eine Wiederaufnahme des Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerverfahrens nicht ausreichend begründet, weil Sparguthaben zunächst keine mit der jeweiligen Bemessungsgrundlage der angeführten Abgaben - vgl. Abschn II des Endbesteuerungsgesetzes, BGBl 1993/11 - unmittelbar zusammenhängenden Tatsachen darstellen.