(ASVG § 175 Abs 1) Vom Betriebsrat über Autorität des Arbeitgebers abgehaltene, aus Mitteln des BR-Fonds finanzierte Betriebsveranstaltungen (Schitage) können unter Unfallversicherungsschutz stehen.
OGH 10 Ob S 2043/96f v. 23.04.1996
Auch ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern vom Betriebsrat geplanter und organisierter Betriebsausflug verliert die Qualifikation als unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht unter allen Umständen. Sind Planung und Organisation nicht nur "ganz im Sinne des Dienstgebers" erfolgt, sondern hat sich dieser jeweils zum Jahresende das gesamte Programm für das Folgejahr vorlegen lassen und hat hierauf auch die übergeordnete Dienststelle (Landesdirektion) für das ganze Jahr im vorhinein hinsichtlich der Termine und Ausflugsziele eine ausdrückliche Genehmigung erteilt, hat sich die Betriebsleitung damit in ausreichendem Maß die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in allen maßgeblichen Einzelheiten vorbehalten; Planung und Durchführung waren also "von ihrer Autorität getragen".