(EWG-VONr 1408/71 Art 14a und 14c) Ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren einziger Aktionär er ist, als in einem Mitgliedstaat beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist und gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er wohnt, eine selbständige Tätigkeit ausübt, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird.