(SoSi-Kanada, ASVG § 233) Eine vor dem Inkrafttreten des SoSi-Abkommens mit Kanada festgestellte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist nach dem Inkrafttreten (1. 11. 1987) (nur) auf Antrag des Berechtigten, nicht aber auch von Amts wegen neu festzustellen.
OGH 10 Ob S 55/95 v. 23.04.1996