(BAO § 24) Überweisungen unrunder Beträge im Zuge von Vermögensumschichtungen lassen sich unschwer mit der Absicht erklären, durch angereifte Zinsen unrund gewordene Guthaben durch Überweisung unrunder Beträge auf andere Konten zu runden Guthabensständen zu machen. Überweisungsvorgängen zwischen legitimierten und anonymen Konten ist Indizienwirkung auf die Inhaberschaft des Inhabers des legitimierten Kontos auch am anonymen Konto beizumessen. VwGH 93/13/0091 v. 24.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)