(ASVG § 231, § 233, § 308) Auch bei zeitlich sich deckenden Versicherungszeiten erlöschen diese, wenn für sie ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, und können nicht für die Bemessung einer Pensionsleistung angerechnet werden.
OGH 10 Ob S 3/96 v. 27.02.1996