(ASVG § 205) Eine Versehrtenrente nach einem Arbeitsunfall ist außer in Härtefällen immer abstrakt zu bemessen.
OGH 10 Ob S 199/95 v. 31.10.1995
Die Versehrtenrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen (§ 205 Abs 1 ASVG). Nach § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalles über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist.