(AngG § 16) Eine Erfolgsprämie als freiwillige widerrufliche und unpräjudizielle Zahlung ist keine periodische Remuneration und kann von einer Stichtagsregelung abhängig sein.
OLG Wien 7 Ra 70/96g v. 24.07.1996, Revision unzulässig
Eine regelmäßig in gleicher Höhe gewährte Remuneration, mit der der Arbeitnehmer rechnen kann, verliert den Charakter einer freiwilligen Zuwendung, doch ist ein Anspruch nur begründet, wenn er stillschweigend vereinbart wurde oder nach dem Ortsgebrauch besteht und der Arbeitgeber nicht bei der Leistung ausdrücklich den freiwilligen und unverbindlichen Charakter der Zuwendung betont hat. Ist die Gewährung der Auszahlung der Erfolgsprämie eine vom Vorstand und daher von dessen Beschluß abhängige Zusage, schließt dies eine Anwendung des § 16 AngG, der auf eine periodische Remuneration und eine sogenannte Stichtagsregelung abstellt, aus. Eine solche Erfolgsprämie ist kein fixer Gehaltsbestandteil.