(ABGB § 863) Teilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern durch Aushang mit, er könne auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Betriebes in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld zahlen, liegt darin kein Angebot an die Arbeitnehmer, die bestehende betriebliche Übung zu ändern. In der - zunächst - widerspruchslosen Weiterarbeit der Arbeitnehmer kann daher auch keine Annahme eines Änderungsangebotes gesehen werden. Bundesarbeitsgericht/BRD 10 AZR 69/96 v. 14.08.1996. (Betriebs-Berater 1996/2308, Heft 44)