(ABGB § 863) Verläßt ein Arbeitnehmer nach mündlicher, unter Darlegung der Kündigungsgründe erklärter Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Erklärung "Ich lasse mir diese Vorhaltungen nicht gefallen und arbeite hier nicht mehr" seinen Arbeitsplatz, ohne zu sagen, daß ihm schlecht sei und er zum Arzt gehen müsse, ist darin ein ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt zu sehen. ASG Wien 4 Cga 162/95m v. 19.03.1996, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 208/96h v. 8. 8. 1996, Rekurs unzulässig.