(KStG § 5 Z 10) Unterschiede zwischen Errichtung und Verwaltung rechtfertigen es, daß die Errichtung von Geschäftsräumen durch gemeinnützige Bauvereinigungen als "Nebengeschäft" unter bestimmten, in § 7 Abs 3 Z 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) normierten Umständen als steuerpflichtig, deren Verwaltung aber dennoch als nicht steuerpflichtiges "Hauptgeschäft" im Sinne des § 7 Abs 2 WGG zu beurteilen ist. VwGH 92/13/0294, 92/13/0295 v. 24.04.1996. (Bescheide aufgehoben)