(ErbStG § 15 Abs 1 Z 17) Endbesteuertes Kapitalvermögen ist nur konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zuzurechnendes Vermögen. Vermachte ein Erblasser ein Barlegat, das von den Erben nach der Einantwortung und nach der Auflösung des Sparbuches an den Legatar ausbezahlt wurde, ist dies nur als Surrogat des erblasserischen Sparbuchguthabens zu verstehen und damit von dem im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen endbesteuerten Vermögen verschieden.