(KStG § 8, EStG § 27) Ein Pauschalentgelt für Bürodienste eines Gesellschafters, das unabhängig davon anfällt, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, ist dem Grunde nach absolut unüblich, so daß verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist. VwGH 95/15/0181, 0182 und 0183 v. 10.07.1996. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)