(FinStrG § 33 Abs 1, § 33 Abs 2 lit a) Wurde das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung durch Unterlassung der Umsatzsteuerjahreserklärung zumindest versucht, wird das den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum betreffende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung durch Unterlassen der Umsatzsteuervoranmeldungen dadurch konsumiert. OGH 13 Os 187/95 v. 31.01.1996.