(FinStrG § 33, EStG § 96) Bei verdeckten Gewinnausschüttungen hat auch der, wenn auch nur faktische Geschäftsführer, der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet ist, die einbehaltene Kapitalertragsteuer binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen und dem Finanzamt eine Anmeldung einzureichen, um dem Vorwurf der Abgabenhinterziehung zu entgehen. OGH 12 Os 52/95 v. 18.01.1996.