(EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit b) Wurde die naturgemäß im Zeitpunkt der Anschaffung eines Leasing-Fahrzeugs getroffene Wahl eines betrieblich zu nutzenden Kfz aus repräsentativen Gründen zugunsten eines - wenn auch geleasten - Pkw entschieden, der aus rein betrieblichen Gründen nicht angeschafft (oder geleast) worden wäre, ändert sich das Ausmaß der repräsentativen Mitveranlassung auch in Folgejahren der Anschaffung nicht. VwGH 93/13/0014 v. 29.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)