(EStG 1972 § 11, EStG 1988 § 112 Z 3) Die Bestimmungen über die Auflösung und Nachversteuerung einer Rücklage vom nichtentnommenen Gewinn sind beim Rechtsnachfolger desjenigen, der die Rücklage gebildet hat, unter Zugrundelegung derselben Basis zu prüfen, wie dies beim Rechtsvorgänger vorzunehmen gewesen wäre, somit ist auch sein Gewinn-(anteil) als Vergleichswert für die Beurteilung des Vorliegens von Mehrentnahmen des Rechtsnachfolgers heranzuziehen. VwGH 94/13/0243 v. 03.07.1996. (Bescheid aufgehoben)