(FinStrG § 37, § 82) Übernimmt eine Person Waren in ihr Unternehmen, von denen sie wußte, daß sie unverzollt in das Inland gebracht wurden, reicht dies in Verbindung damit, daß gerade diese Waren in einer dann erstatteten Selbstanzeige nicht aufschienen, jedenfalls für die Annahme des Verdachts der Begehung einer vorsätzlichen Abgabenhehlerei aus, auch wenn diese Waren lediglich zum Testen hinterlassen wurden. VwGH 95/16/0257 v. 26.06.1996. (Beschwerde abgewiesen)