(BAO § 119, FinStrG § 33, EStG § 18 Abs 6) Eine "Überbewertung der Vorräte" und die damit verbundene "Verschönerung der Bilanzen" disqualifizieren die Buchführung als ordnungsgemäß und stehen dem Abzug der so ermittelten Verluste als Sonderausgaben (§ 18 Abs 6 EStG) entgegen. Aus einer derartigen Verletzung der Erklärungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht kann auf den auf Hinterziehung bzw. Verkürzung von Abgaben (Einkommensteuer) abzielenden Vorsatz geschlossen werden. OGH 14 Os 83/95 v. 18.12.1995.