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BAO § 9

Betriebswichtige GesetzeARD 4793/4/96 Heft 4793 v. 19.11.1996

(BAO § 9) Ein Geschäftsführer kann auch nach Zurücklegung seiner Funktion als Haftender für Abgabenschulden einer Gesellschaft, die vor Zurücklegung seiner Funktion fällig geworden sind, in Anspruch genommen werden. VwGH 94/15/0024 v. 23.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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