(BAO § 176 Abs 1, FinStrG § 99 Abs 1) Wird an eine Kreditunternehmung ein auf § 99 Abs 1 FinStrG gestütztes "Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen" über die Kontenentwicklung eines Steuerpflichtigen gestellt, in dessen Rahmen die Bank Kopien von Unterlagen zu erstellen und dem Finanzamt zu übergeben hat, hat die Bank im Finanzstrafverfahren Anspruch auf Kostenersatz, auch wenn dieser Aufwand durch den hohen technischen Standard verursacht wurde. VwGH 93/13/0015 v. 03.07.1996. (Bescheid aufgehoben)