(KO § 25, AngG § 26 Z 2) Ein Arbeitnehmer kann im Konkurs des Arbeitgebers nicht wegen Vorenthaltens des Entgelts durch den Masseverwalter austreten, sondern lediglich nach der Konkursordnung, so daß seine Kündigungsentschädigung nach der für den Masseverwalter geltenden Kündigungsfrist ohne Bindung an einen Kündigungstermin zu bemessen ist. OGH 8 Ob S 4/96 v. 25.04.1996.