(AZG § 17 Abs 2, § 28) Die Nichtvorlage von Fahrtenbüchern an den Arbeitsinspektor kann nach der strengeren Strafnorm des § 18 Abs 1 ArbIG 1974 bestraft werden.
VwGH 94/02/0471, 0472, 0512-0514 v. 28.11.1995
Gemäß § 17 Abs 2 AZG obliegt dem Arbeitgeber die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Die persönlichen Fahrtenbücher sind nach deren Abschluß vom Arbeitgeber mindestens ein Jahr lang aufzubewahren; diese sowie das Verzeichnis sind den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.