(VStG § 27 Abs 1) Auch im Falle von Übertretungen gemäß § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Ausländerbeschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistungen erbracht haben, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen. VwGH 94/09/0025, 95/09/0284 v. 16.11.1995. (Bescheid aufgehoben)