(BPG § 7 Abs 3 Z 4, KO § 14 Abs 2) Ein Arbeitnehmer, der eine Anwartschaft auf eine Betriebspension vor seinem Ausscheiden aus dem Betrieb erworben hat, kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall verlangen. Bei Eintritt des Leistungsfalls hat der Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistung, die sich aus dem Unverfallbarkeitsbetrag (§ 7 Abs 3 Z 1 BPG) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs 7 Z 6 EStG 1988), ergibt. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer bei Eintritt des Leistungsfalls - betagte Forderungen gelten im Konkurs als fällig - keinen "ratierten" Anspruch auf Betriebspension, sondern einen Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten Kapitalsumme als eigenständige vermögenswerte Leistung hat. ASG Wien 30 Cga 265/95z v. 19.03.1996, rk.