(BDG § 80 Abs 9) Wird die Dienstwohnung eines Beamten nach dessen Tod von einem Angehörigen weiter benutzt, steht gegen die Entziehung des Wohnrechts oder für aus der Naturalwohnung entspringende Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg offen. VwGH 93/12/0176 v. 24.01.1996. (Bescheid aufgehoben)