(ASGG § 51 Abs 3) Wird ein Fotograf ausschließlich für einen Auftraggeber tätig, wobei er daneben keine sonstigen Einkünfte erzielt, hat er täglich Aufnahmetermine zu erledigen, die - mit Ausnahme der Eigenakquisitionen - ihm vom Auftraggeber vorgegeben werden, und arbeitet er auch mit dessen sehr wesentlichen Betriebsmitteln (Filmmaterial, Karteikarten), spricht jedes dieser Merkmale für sich bereits für das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses. ASG Wien 24 Cga 222/94f v. 13.09.1995, rk.