(AuslBG § 4 Abs 7, § 12a) Bei Überschreitung der Bundeshöchstzahl besteht kein Ermessensspielraum für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen. Auch eine mangelnde "Vorhersehbarkeit" der Überschreitung der Bundeshöchstzahl kann daran nichts ändern. VwGH 95/09/0267 bis 0275 und 0277 bis 0281 v. 12.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)