(ASchG § 27 Abs 4, AAV § 86) Gemäß § 108 Abs 2 ASchG gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt (u.a. für Kleiderkästen und Umkleideräume), § 86 Abs 1 bis 3 und 5 bis 9 AAV als Bundesgesetz. Damit ist keineswegs unklar, daß § 86 Abs 1 AAV - und zwar zur Gänze - weiterhin (bis zur Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung) anzuwenden ist. Von einer "subsidiären Geltung" gegenüber § 27 Abs 4 ASchG kann nicht gesprochen werden. Auch im Rahmen eines "Schichtbetriebes" ist jedem Arbeitnehmer ein entsprechender Kasten zur Verfügung zu stellen. "Hollandgarderoben" sind nicht als Kästen im Sinne des § 86 Abs 1 AAV anzusehen (vgl. VwGH 93/02/0273 v. 24. 11. 1993 = ARD 4562/19/94). VwGH 95/02/0605 v. 29.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)