(ASGG § 50 Abs 1 Z 3) Auch die Rückforderung eines Darlehens vom Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH, dem ein Arbeitnehmer zur Sanierung der Gesellschaft ein Darlehen gewährt hat, entspringt der "gemeinsamen Arbeit", die die Zuständigkeit des ASG in diesem Fall begründet. OGH 9 Ob A 2004/96p v. 24.01.1996.