(ArbVG § 122 Abs 1 Z 5) Beschimpfungen und Verspottungen durch ein BR-Mitglied gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sind aus der Wahrnehmung betriebsrätlicher Tätigkeit nicht entschuldbar und als erhebliche Ehrverletzung ein Entlassungsgrund. ASG Wien 22 Cga 187/94v v. 04.12.1995, Berufung erhoben.