(ASVG § 255 Abs 1, § 273 Abs 1) Die bloße Beschäftigung eines Behinderten in einer Behindertenwerkstätte bewirkt noch keinen Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.
OGH 10 Ob S 29/96 v. 06.02.1996
Auch ein begünstigter Behinderter muß, um einen Invaliditätsanspruch (Berufsunfähigkeitspension) zu erwerben, zum einen jene Arbeitsleistung erbringen, bei der ein Versicherter noch nicht als invalid oder berufsunfähig nach § 255 Abs 1 und 3 sowie § 273 Abs 1 ASVG gilt, und zum anderen muß sich sein körperlicher oder geistiger Zustand nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert haben (arg. § 255 Abs 3 ASVG: "nicht mehr imstande ist").