BMF v. 12.07.1996
Nach einer Betriebsaufgabe noch vorhandene Bankschulden sind, soweit sie nicht mit einem in die private Sphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen, weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen (§ 32 Z 2 EStG). Die darauf entfallenden Zinsen sind daher nachträgliche Betriebsausgaben, ein Erlaß dieser Schulden führt zu nachträglichen Betriebseinnahmen.