(EStG § 16 Abs 1 Z 8 lit e) Die Nutzungsdauer eines Gebäudes richtet sich nach der technischen Nutzungsdauer für den Gebäudeeigentümer und nicht nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer für den Gebäudemieter.
VwGH 92/14/0052 v. 08.08.1996
Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Dieser Bestimmung ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der die kürzere Nutzungsdauer behauptet. Dies gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagungen für vor dem Jahr 1989 liegende Zeiträume ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Ein solcher Nachweis ist regelmäßig durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu führen.