(BPGG § 4 Abs 1) Nach § 7 Abs 2 Einstufungsverordnung zum Wr. Pflegegeldgesetz gilt als hochgradig sehbehindert, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. OGH 10 Ob S 119/95 v. 05.07.1995.