(BPGG § 4 Abs 1, EinstV § 2 Abs 3) Ist auf Grund des psychischen Zustandes eines Pflegebedürftigen die tägliche Kontrolle der Beheizung erforderlich, weil er nicht in der Lage ist, die Zimmertemperatur durch Einstellen des Thermostates einer Zentralheizung an schwankende Außentemperaturen anzupassen, stellt dies keinen zusätzlichen Hilfs- bzw. Pflegebedarf in Zusammenhang mit der Beheizung des Wohnraumes dar.
OGH 10 Ob S 2212/96h v. 30.07.1996