(BPGG § 4, EinstV § 7) Ist ein Sehbehinderter von allen Arbeiten im Haushalt ausgeschlossen, ist der Pflegebedarf nicht nur für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, für die Reinigung der Wohnung und die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, sondern auch für die Zubereitung von Mahlzeiten nach der Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) zu bemessen.