(ASVG § 175 Abs 4) Das Erlernen von Gesellschaftstänzen in der Freizeit unter Anleitung eines privaten Tanzlehrers steht auch dann nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung, wenn es in Hinblick auf einen Maturaball erfolgt und im Turnsaal der Schule abgehalten wird. Das Erlernen von Gesellschaftstänzen ist in Anbetracht des weiten Publikumskreises in Tanzschulen auch keine für Schüler typische Tätigkeit.