(ArbVG § 105 Abs 3 Z 2) Eine offene und in klärenden Gesprächen nicht aus der Welt zu schaffende Feindseligkeit eines Arbeitnehmers gegenüber dem vorgesetzten Werkstättenleiter, die bis zu persönlichen Beleidigungen, die einem Entlassungsgrund zumindest nahekommen, gereicht hat, macht die Kündigung eines der beiden Kontrahenten zu einem berücksichtigungswürdigen betrieblichen Erfordernis. Es ist dabei aber auch gerechtfertigt, wenn unter diesen Umständen die weniger qualifizierte Kraft und nicht der Vorarbeiter gekündigt wird. ASG Wien 29 Cga 130/95i v. 27.02.1996, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 196/96h v. 29. 8. 1996.