(GewO § 82 lit f, AngG § 8 Abs 3) Das Beistehen bei einer notwendigen, einen Freund betreffenden Amtshandlung im Ausland, kann einen gerechtfertigten Dienstverhinderungsgrund darstellen.
ASG Wien 8 Cga 193/95z v. 23.04.1996,rk.
Ein Dienstversäumnis im Sinne des § 82 lit f GewO berechtigt nur dann zur Entlassung, wenn es dem Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Hinderungsgrund für die Unterlassung der Dienstleistung mangelt.