(ArbAbfG § 1 Abs 1, VBG § 35 Abs 4, B-VG Art 21 Abs 4) Eine gegen das Homogenitätsprinzip verstoßende Abfertigungsregelung von Ländern und Gemeinden führt zur Anwendung der entsprechenden generellen Normen des Bundes.
OGH 9 Ob A 2042/96a v. 24.04.1996
In der Generalklausel des Art I § 1 Abs 1 Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG) wird ganz allgemein von "Arbeitsverhältnissen" gesprochen. Es werden daher tatsächlich nicht nur Arbeiter, sondern alle auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages nicht nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer erfaßt. Durch die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 Z 2 ArbAbfG, wonach Dienstverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde vom ArbAbfG ausgenommen sind, konnte nur dann eine Lücke in dem tragenden Prinzip des Arbeitsrechts, allen privatrechtlich Beschäftigten einen Versorgungsanspruch zuzugestehen, entstehen, wenn die Länder (wie hier Tirol) von dem ihnen eingeräumten Regelungsrecht nicht Gebrauch machen.