(AngG § 29, ABGB § 1162b) Bei dem Wortlaut "ich kündige unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" handelt es sich um eine reine Wissenserklärung; die Nennung eines offenbar unrichtigen Kündigungstermins ist in diesem Fall daher keine Willenserklärung. Wird der unrichtige Kündigungstermin vom Arbeitnehmer sofort nach Erkennen seines Fehlers korrigiert, in der Folge vom Arbeitgeber aber nicht akzeptiert, steht dem Arbeitnehmer analog zur Kündigungsentschädigung das Gehalt für den Beschäftigungszeitraum bis zum richtiggestellten Kündigungstermin in voller Höhe zu, weil sein Irrtum über den Termin und der Wille, das Dienstverhältnis ordnungsgemäß zu beenden, offenkundig gegeben waren. ASG Wien 28 Cga 139/95f v. 16.01.1996, rk.