(AngG § 27 Z 4, GewO § 82 lit f) Auch wenn der Arbeitgeber dadurch, daß die Bekanntgabe des weiteren Krankenstandes durch einen Arbeitnehmer im Zuge der Debatte über die Diensteinteilung erfolgt ist, subjektiv der Ansicht gewesen ist, der Arbeitnehmer hätte aus Ärger über die verweigerte Wiederherstellung der früheren Fahrteneinteilung die Arbeit verweigert, indem er einen vorgetäuschten Krankenstand als Ausrede für die neuerliche Unterbrechung seiner Arbeitsleistung herangezogen hat, ist die Entlassung wegen Arbeitsverweigerung ungerechtfertigt, wenn nach der objektiven Sachlage diese Arbeitsniederlegung berechtigt erfolgt ist, weil der Krankenstand objektiv gesehen zu Recht angetreten wurde. ASG Wien 7 Cga 158/95w v. 17.11.1995, rk.