(UWG § 11 Abs 2, VAG § 108a, DSG § 3 Z 9, § 20 Abs 2, § 48) Aus dem Aspekt des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers als Versicherungsunternehmer an einer Unterlassung der Benützung/Verwertung der Daten von Versicherungsnehmern ohne Weitergabe an Dritte durch einen ehemaligen Angestellten und damit auch kein Unterlassungsanspruch abzuleiten. Auch aus der Sicht des DSG kann kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers abgeleitet werden.