(UStG § 19) Wird ein Bauwerk - wenn auch baukonsens- und allenfalls auch vertragswidrig - fertiggestellt und werden Eigentumswohnungen in diesem Haus an Erwerber vergeben, die diese Wohnungen beziehen, ist eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs 1 UStG 1972 ausgeführt worden und der das Entstehen der Steuerschuld nach § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 auslösende Tatbestand verwirklicht. Die bloße Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung ändert an der Annahme der verschafften Verfügungsmacht nichts und ist deshalb auch nicht geeignet, das Entstehen der Umsatzsteuerschuld zu verhindern. VwGH 93/13/0254 v. 24.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)