(ZPO § 146) Es überschreitet einen minderen Grad des Versehens und steht damit einer Wiedereinsetzung entgegen, wenn ein Rechtsanwalt, der eine Änderung einer Fristvormerkung im Kalender anordnet, den - keineswegs undeutlich geschriebenen - Eingangsvermerk auf einem Bescheid, der den Beginn des Laufes der Frist dokumentiert, nur oberflächlich ansieht und wenn dieser Irrtum auch der Kanzleileiterin, die den Eingangsvermerk eigenhändig angefertigt hat, bei der Ausführung der Weisung des Anwalts nicht auffällt. VfGHB-1648/95 v. 28.11.1995.