(ZPO § 190 Abs 1) "Anhängige Verfahren" sind alle gerichtsanhängigen Verfahren (Klagseinbringung genügt bereits, Streitanhängigkeit wird nicht gefordert); daher auch solche, die derzeit ruhen, sofern nur ihre Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist. OGH 8 Ob S 1019/95 v. 21.12.1995.