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ZPO § 190 Abs 1

BetriebswichtigesARD 4790/12/96 Heft 4790 v. 8.11.1996

(ZPO § 190 Abs 1) "Anhängige Verfahren" sind alle gerichtsanhängigen Verfahren (Klagseinbringung genügt bereits, Streitanhängigkeit wird nicht gefordert); daher auch solche, die derzeit ruhen, sofern nur ihre Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist. OGH 8 Ob S 1019/95 v. 21.12.1995.

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