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StPO § 152 Abs 1 Z 4

BetriebswichtigesARD 4790/10/96 Heft 4790 v. 8.11.1996

(StPO § 152 Abs 1 Z 4) Durch das Zeugnisentschlagungsrecht (u.a.) des Wirtschaftstreuhänders werden nur die ihm von seinem Mandanten im Rahmen des Berufsgeheimnisses erteilten Informationen geschützt, nicht aber seine außergerichtlichen Mitteilungen an den Vollmachtgeber oder an andere Personen immunisiert. OGH 11 Os 99, 100/95 v. 17.10.1995.

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