(B-VG Art 7) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde - der sich auf ein mit dem Gleichheitsgebot im Einklang stehendes Gesetz stützt, dem die Behörde auch nicht fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat - dann verletzt, wenn die Behörde Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten ist nicht nur bei absichtlichem Zufügen von Unrecht, sondern auch dann gegeben, wenn sich die Behörde, die Rechtslage verkennend, im Ergebnis über das Gesetz geradezu hinweggesetzt hat. VfGHB-316/94 v. 27.09.1995.